Wer verschenkt
schon gerne Geld? Niemand. Einige Arbeitnehmer tun es dennoch. Monat
für Monat. Die meisten Tarifverträge sehen vor, dass der Arbeitgeber
monatlich einen Betrag zwischen 13 und 78 Mark zusätzlich zum Arbeitslohn
in Form von vermögenswirksamen Leistungen (VL) für den Arbeitnehmer
anlegen muß, wenn dieser das wünscht.
Kleine
Beträge, auf die jeder gerne verzichten kann? Auf den ersten Blick vielleicht
schon. Langfristig betrachtet, kommt jedoch einiges zusammen. 78 Mark
- pro Monat gespart - summieren sich nach einem 30jährigen Berufsleben
bei vier Prozent Verzinsung immerhin auf fast 54 000 Mark. Bei sechs
Prozent Verzinsung werden daraus gut 76 000, bei 10 Prozent Rendite
über 162 000 Mark. Stolze Beträge.
Aber auch
bei kleineen Monatsraten lohnt es sich, die vermögenswirksamen Leistungen
(VL) des Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen. Schließlich handelt es
sich dabei quasi um geschenktes Geld, wenn es auch nicht von alleine
fließt.
Um es zu
erhalten, muß der Arbeitnehmer einen Vertrag für eine bestimmte Anlageform
abschließen und diesen Vertrag dem Arbeitgeber vorlegen. "Er kann im
wesentlichen zwischen vier Alternativen wählen", informiert Thomas Bieler
von der Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen: Bausparvertrag,
Kapitallebensversicherung, Banksparplan oder die Anlage in Aktienfonds,
Belegschaftsaktien oder andere Arten der Unternehmensbeteiligung wie
zum Beispiel Gewinnschuldverschreibungen oder Genußscheine (Beteiligungssparen).
Der Arbeitgeber
überweist den vereinbarten Betrag im Zuge der Gehaltsabrechnung monatlich
auf das ihm genannte VL-Konto des Arbeitnehmers. Der einzige Haken bei
der Geschichte: Dieser kann erst nach einer Sperrfrist von sieben Jahren
über das angelegte Geld verfügen. Bei Aktienfonds und Banksparplänen
fällt in diese Sperrfrist ein sogenanntes Ruhe- oder Wartejahr.